

Wer wünscht Sie sich nicht?
und das alles in Zeiten, in denen ein Paradigmenwechsel in Personalmanagement und -führung vor der Tür steht oder bereits vollzogen wird. Die Attraktivität eines Unternehmens wird zukünftig eine entscheidende Rolle bei der Mitarbeitergewinnung und Mitarbeiterbindung spielen. In diesem Zusammenhang wird auch das Thema "Betriebliches Gesundheitsmanagement" zukünftig eine entscheidende Rolle spielen.
In einer Studie des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales wurde ermittelt, dass eine mitarbeiterorientierte Unternehmenskultur und das damit eng verbundene Engagement der Beschäftigten ein sehr wichtiges Potential für den Erfolg und die Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen in Deutschland darstellt. Zur entscheidenden Frage wird damit, wie die vorhandenen Potentiale besser genutzt werden können und wie das Engagement der Beschäftigten und ihre Gesundheit in den Unternehmen weiter gefördert werden können.
Ein aktives Gesundheitsmanagement bedeutet eine nachhaltige Investition in Ihre wichtigste betriebliche Ressource. Hier ist es nicht damit getan, dass Sie die gesetzlichen Vorschriften zur Arbeitssicherheit, betriebsärztliche Untersuchungen oder sonstige Bestimmungen bereits umgesetzt haben. Hier spielen auch Themen wie Arbeitsorganisation, Ergonomie, Stressprävention und Eingliederungsmanagement eine entscheidende Rolle.
Für kleine und mittlere Unternehmen in Rheinland-Pfalz und Nordrhein-Westfalen besteht die Möglichkeit Fördermittel für die Beratung zu beantragen
Mit dem Jahressteuergesetz 2009 hat der Gesetzgeber zudem eine neue Steuerbefreiung für die betriebliche Gesundheitsförderung geschaffen. Damit soll die Bereitschaft der Arbeitgeber erhöht werden, die betriebsinterne Gesundheitsförderung zu stärken. Es werden Maßnahmen steuerbefreit, die hinsichtlich Qualität, Zweckbindung und Zielgerichtetheit den Anforderungen des § 20a Abs. 1 i. V. mit § 20 Abs. 1 Satz 3 SGB V genügen. Dies sind z. B. Kurse zur gesunden Ernährung, Rückengymnastik, Suchtprävention, Stressbewältigung etc.
Nicht darunter fällt die Übernahme der Beiträge für einen Sportverein oder ein Fitnessstudio. Zudem müssen diese Leistungen vom Arbeitgeber zusätzlich zumgeschuldeten Arbeitslohn erbracht werden (keine Umwandlung von Arbeitslohn). In diesem Fall ist ein Betrag von bis zu 500 EUR je Arbeitnehmer und Jahr steuerfrei.
